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ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN


Grundlage für unsere Lieferungen und Leistungen ist die VOB neueste Fassung

Vorbemerkung

Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht für Vertragspartner der öffentlichen Hand. Gegenüber diesen Auftraggebern kommen unsere Bedingungen nur zum Zuge, wenn sie vom Vertragspartner der öffentlichen Hand gewünscht und schriftlich bestätigt werden.

1. Allgemeines

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund von unseren Lieferbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltslos ausführen.

2. Beschaffenheit der Ware

Lieferungen und Leistungen erfolgen in handelsüblicher Qualität und Ausführung. Die von unseren Vorlieferanten und den Glashütten beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke oder sonstiger Maße werden auch von uns in Anspruch genommen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

3. Beanstandungen

Beanstandungen können, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des  HGB ist, soweit sie das Material betreffen, nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb 8 Tagen nach Einbau bzw. Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Sind Beanstandungen auf Mängel zurückzuführen, die der Hersteller des Materials zu vertreten hat, können sie nur insoweit berücksichtigt werden, als der Hersteller sie gelten lassen muß. Besondere Garantieverpflichtungen, die der Hersteller des verarbeiteten Materials übernimmt (z. B. für die Beschlagfreiheit von Isoliergläsern), geben wir in vollem Umfang weiter. Unsere Haftung aus solchen Garantieverpflichtungen ist auf den Umfang beschränkt, in dem der Hersteller Ersatz leistet (z. B. Naturalersatz, ohne Umglasungskosten). Garantieverpflichtungen im Rahmen der VOB und des BGB entstehen für uns nur dann, wenn die Rahmen vor der Verglasung entsprechend den Vorschriften und ausreichend vorgestrichen sind. Darüber hinaus müssen die Kittfälze frühestens eine und spätestens drei Wochen nach der Verglasung einwandfrei gestrichen worden sein.

4. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen - auch zukünftigen - Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient diese Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Saldoforderung, die auch etwaige Rückgriffsansprüche, insbesondere aus etwaiger scheck- bzw. wechselmäßiger Haftung, umfasst. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Durch eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde kein Eigentum, da er diese für uns vornimmt, jedoch ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Werte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Erwirbt der Kunde das Volleigentum an der neuen Sache, so besteht zwischen uns und dem Kunden Einigkeit, dass der Kunde uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Ware zu den Werten der im Übrigen verwendeten Waren Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Voll- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die diesbezüglichen Forderungen des Kunden gegen seinen Kunden - bei Bearbeitung, Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung bzw. Vermengung in entsprechender vorerwähnter anteiliger Höhe - werden bereits jetzt an uns in entsprechender Höhe abgetreten. Die Abtretung nehmen wir an. Der Kunde  ist berechtigt, diese Forderungen bis zum jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf durch uns einzuziehen. Kommt er uns gegenüber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, bei dem der Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, und ohne dass wird hierdurch vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen, der Kunde ist verpflichtet, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die erforderlichen Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie an uns auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

5. Lieferzeiten und Lieferverzug

Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen und dergleichen sind, soweit die Ursachen der Lieferverzögerungen bei unseren Vorlieferanten liegen, ausgeschlossen. Von der Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen und Lieferfristen sind wir ohne Gegenansprüche befreit, wenn unsere Vorlieferanten Befreiungsansprüche nach ihren Verkaufsbedingungen geltend machen können. Verschafft uns der Auftraggeber nicht die Möglichkeit, Lieferungen und Leistungen zum vorgesehenen Termin auszuführen, obwohl wir dazu bereit und in der Lage sind, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung der Ware zu verlangen.
Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Verfügungen, Epidemien, Betriebsstörungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrungen oder Boykott, sei es im eigenen Betrieb oder bei unseren Lieferanten, entbinden uns von der Einhaltung der Liefertermine.

6. Bruchrisiko

Mit erfolgter Lieferung oder Einbau der Ware an dem vom Auftraggeber benannten Ort geht das Bruchrisiko auf den Auftraggeber über. Ist es ohne unser Verschulden nicht möglich, die angelieferte Ware zu verarbeiten oder einzubauen, geht das Bruch- oder Schadensrisiko sowohl für unverpackte als auch für verpackte Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere bei fehlerhafter Erstellung des Aufmaßes durch den Kunden selbst und bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Kunden. Keine Haftung und Gewährleistung für Schäden bei Lagerung und Bearbeitung von in Obhut genommenen Gegenständen, Eigengläsern sowie bei der Verwendung von kundeneigenen Gläsern.

7. Preise

Bei Aufträgen, die zu Festpreisen abgeschlossen wurden, ist in der Abrechnung der Preis je Einheit maßgebend. Verzögern sich die für Lieferungen und Leistungen im Auftrag vereinbarten Termine ohne unser Verschulden um mehr als 4 Monate, gelten Preisanpassungen für gestiegene Material- und Lohnkosten als vereinbart. Sind im Auftrag keine Termine genannt, gilt als vereinbart, dass mit der Auftragsausführung innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsannahme begonnen werden kann und eine zügige Auftragsausführung möglich ist. Das Kündigungsrecht nach § 9 der VOB Teil B wird hiervon nicht berührt. Erfolgt durch den Bauherrn oder seinen Beauftragten ein Montageabruf, obwohl die Voraussetzungen zur Ausführung unserer Leistungen am Einsatzort nicht geschaffen sind, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten. Das Gleiche gilt bei unvorhergesehener Unterbrechung der Arbeit infolge baulicher Verzögerung.

8. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt ohne Abzüge zahlbar. Andere Zahlungsziele bedürfen der Vereinbarung vor Auftragsannahme. Alle Lieferungen und Leistungen werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit getätigt. Hält der Verkäufer diese Voraussetzung für gefährdet, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. seine Arbeiten einzustellen. Schecks und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Werden Abschlagsrechnung gestellt, so ist unser Tätigwerden durch den Eingang des Abschlagsrechnungsbetrages aufschiebend bedingt. Zahlungen sind in jedem Falle nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

 9. Zusätzliche Bedingungen für automatische Türanlagen

Die Anlage gilt als vom Besteller übernommen, wenn sie unsererseits fertig montiert wurde, auch wenn diese aus Gründen, die nicht bei uns liegen, noch nicht in Betrieb gesetzt wird und einreguliert werden konnte. Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn der Besteller aus irgendeinem Grund Gegenansprüche stellt oder wenn an der gelieferten Anlage Nacharbeiten oder Regulierungen notwendig sein sollten.
Zu Lasten des Bestellers gehen sämtliche Maurerarbeiten, Elektroinstallationsarbeiten, eventuell erforderliche Tragkonstruktionen und Verschalungen, elektrische Energie und Anschlußgelegenheit zur Durchführung der Montagearbeiten und des Probebetriebes, die Kosten der Einlagerung der von uns auf die Baustelle gelieferten Materialien, wobei der Besteller für deren Erhaltung die Haftung trägt. Die vereinbarten Lieferfristen gelten für die betriebsbereite Montage der Anlage, unter der Bedingung, dass der Stand der baulichen Arbeiten ein ungehindertes Montieren der Anlage erlaubt. Die Bauleitung ist gehalten, unsere Montagevoraussetzungen genau zu beachten. Die ohne unser Verschulden entstehende Wartezeit der Monteure berechtigt uns, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Wir leisten Garantie für richtiges Funktionieren der gelieferten und durch unser Personal montierten Anlage, für solide Ausführung unserer Installationen und für Verwendung geeigneten Materials. Die Garantie ist beschränkt auf kostenlose Instandsetzung der mangelhaften Anlage. Die Garantiefrist dauert ein Jahr ab Fertigmontage. Nach Ablauf dieser Frist ist jede Gewährleistung unserer Firma erloschen.

Unsere Garantie erlischt:
·     wenn ohne unser Einverständnis an der gelieferten Anlage irgendwelche  Änderungen oder Eingriffe vorgenommen werden,
·     wenn die Anlage in provisorischem Montagezustand auf Wunsch des Kunden     oder der Bauleitung in Betrieb gesetzt wird oder wenn
      die elektrische Verdrahtung zur Anlage oder deren Steuerapparaturen nur provisorisch installiert sind,
·     wenn Schäden durch unsachgemäße Behandlung nachzuweisen sind,
·     wenn die Anlage durch fachlich nicht genügend eingewiesenes Personal gewartet wird,
·     bei Schäden infolge natürlicher Abnutzung.

Für direkte oder indirekte Schäden jeder Art aus dem Betrieb der Anlage haften wir nicht, ausgeschlossen sind auch Ersatzansprüche für Produktions- oder Gewinnausfall sowie für Kälteschäden und deren Folgen.
 

10. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Auf die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma; dies gilt namentlich für mit diesem Vertrag und dessen Abschluss zusammenhängende Verfahren. Dies gilt nicht für Verbraucher. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Dies gilt nicht für Verbraucher.

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